Direktes Forderungsrecht

Bei einem Schaden, welcher durch ein Fahrzeug verursacht wird, besteht ein direktes Forderungsrecht gegenüber der haftpflichtigen Versicherungsgesellschaft. Jedes immatrikulierte Fahrzeug ist obligatorisch gegen Haftpflicht versichert.

 

Dies ist bei einem Betriebs- oder Privathaftpflichtschaden nicht der Fall. Sowohl bei der Betriebshaftpflicht wie auch bei der Privathaftpflicht handelt es sich um eine freiwillige Versicherungen. Es besteht deshalb auch kein direktes Forderungsrecht. Siehe Betriebs- oder Privathaftpflicht.

 

Gemäss SVG 65 hat der Geschädigte gegenüber dem Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeughalters ein direktes Forderungsrecht. Dabei ist nicht relevant, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes gelenkt hat.

 

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, den mit grösster Sicherheit zahlungskräftigeren Versicherer und nicht den Verursacher persönlich zu belangen. Ausnahme: Ist eine Klage notwendig, wird diese in der Regel gegen den Fahrzeughalter eingereicht (siehe Forderungsklage).

 

Will der Verursacher den Schaden selbst bezahlen, beispielsweise aufgrund einer für ihn ungünstigen Rückstufung der Bonusstufe, kann er dies mit seiner eigenen Versicherung im Innenverhältnis regeln.

 

Gerade bei kleineren Schäden gibt oftmals die Schadenhöhe zu Diskussionen Anlass. Dadurch, dass auch diese Schäden via Versicherung abgewickelt und so auch begutachtet werden, ist eine korrekte Weiterverrechnung sichergestellt.

 

Kommt der Verursacher seiner Meldepflicht nicht nach, wird der Schaden nach Ablauf der Nachfrist aufgrund der Angaben des Geschädigten erledigt. Swissgarantbetriebe nehmen ihren Kunden diese Arbeit ab.

 

Oft will der Verursacher den Schaden direkt an den Geschädigten bezahlen, ohne die Versicherung einzubeziehen. Aus den erwähnen Gründen ist dies nicht empfehlenswert. Die Abwicklung sollte immer über die Versicherung des Verursachers laufen. Wenn dieser den Schaden selbst bezahlen möchte, kann er das privat mit seiner Versicherung regeln. Auf jeden Fall muss der Kunde orientiert werden, dass das finanzielle Risiko sonst bei ihm bleibt. 


Weigert sich der Verursacher, die Versicherung bekannt zu geben, kann die Versicherung auf der Motorfahrzeugkontrolle (Kanton Aargau unter "Halterauskünfte" Direktnummer 062 886 22 76) angefragt werden. Unter Umständen wird die Auskunft nicht in jedem Kanton gewährt. In diesem Fall muss bei der Polizei eine Anzeige gemacht werden.

 

© Swissgarant

April 2013

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