Garantie / Gewährleistung

Garantie und Gewährleistung werden oft falsch angewendet, obwohl die rechtlichen Grundlagen klar sind.

 

Gewährleistung

 

Die Gewährleistung ist die zwingende gesetzliche Pflicht des Herstellers/Verkäufers, für allfällige Mängel während zwei Jahren (seit Januar 2013, vorher ein Jahr) geradezustehen. Diese Pflicht gilt auch für den Werkvertrag, also in unserem Fall die Instandsetzung eines beschädigten Automobils. Es ist jedoch möglich, diese Gewährleistung auszuschliessen (jedoch nicht zu verkürzen). Die zweijährige Gewährleistung für Mängel gilt nur für Privatkunden. Bei B2B Geschäften gilt sie nicht.

 

Garantie

 

Unter Garantie verstehen wir eine vertragliche Zusage des Leistungserbringers, die Behebung von Mängeln auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus zu garantieren. 

 

Die Garantie darf nicht so formuliert werden, dass sie wettbewerbsrechtliche Hürden schafft und so den Konsumenten an das Unternehmen auch für andere Aufträge an sich bindet. Damit ist ein freier Wettbewerb im Interesse des Konsumenten sichergestellt.

 

Auswirkungen

 

Erweiterte Garantieversprechen haben entsprechende Wechselwirkungen auf andere rechtliche Faktoren. Beispielsweise gründen Minderwertforderungen oft auf dem erhöhten Risiko, dass ein in Stand gesetztes Automobil langfristig darstellen kann (aber nicht muss). Mit der Gewährung einer mehrjährigen oder sogar eine lebenslangen Garantie wird dieses Risiko minimiert oder sogar eliminiert.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch auch die Zuverlässigkeit des Garantiegebers: Tritt ein Garantiefall ein und existiert dann die Garantie gewährende Firma nicht mehr, bleibt der Konsument auf seinem Schaden sitzen. Aus diesem Grund werden beispielsweise in der Baubranche (für unbewegliche Bauwerke gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist) oft Bank- oder Versicherungsgarantieversprechen verlangt.

 

Swissgarantbetriebe gewähren auf Instandsetzungen (siehe Garantiebestimmungen) eine lebenslange Garantie. Diese Garantie wird im Rahmen des von Swissgarant geschaffenen Garantiefonds auch für den Fall, dass der ausführende Betrieb nicht mehr existiert, sichergestellt.

 

Aufgrund der höchsten Sicherheit, welche Swissgarantbetriebe ihren Kunden bieten, ist nur in Ausnahmefällen mit einer Wertminderung eines beschädigten Automobils zu rechnen (siehe Minderwert / Wertminderung).

 

 

© Swissgarant

April 2013

Nachdruck mit Quellenangabe erlaubt

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