Ersatzfahrzeug

Die Situation bezüglich Ersatzfahrzeug im Schadenfall ist relativ klar.

 

Anspruchsberechtigung im Kaskofall selbstverschuldet 

Nur bei entsprechender Deckung (siehe Versicherungsvertrag / Police / AVB).

 

Anspruchsberechtigung im Kaskofall fremdverschuldet (z.B. Auslandschaden)

Die eigene Versicherung bezahlt die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Regel erst nach erfolgreichem Regress beim haftpflichtigen Versicherer. Unter Umständen werden bei Schäden, welche im Ausland passiert sind, nur die Kosten gemäss länderspezifischer Rechtsgrundlage entschädigt. Unter Umständen gehört das Ersatzfahrzeug nicht dazu.

 

Anspruchsberechtigung im Haftpflichtfall: 

Gemäss aktueller Schadenpraxis (Stand 2021) bestreiten keine relevanten Schweizerischen Versicherungen den Anspruch auf die Entschädigung eines Ersatzfahrzeuges im Teil- oder Totalschaden.

 

Wird das Fahrzeug zur Erwerbstätigkeit oder für den Arbeitsweg genutzt, besteht nicht nur ein Recht auf ein Ersatzfahrzeug, sondern sogar eine «Pflicht»:

 

SVG Basler Kommentar Niggli - Probst - Waldmann  Art. 58 106

..... hat er nicht nur das Recht, sondern aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit sogar die «Pflicht», vorübergehend ein (kostengünstiges, gleichwertiges) Ersatzfahrzeug zu beschaffen .....

 

Auch viele andere Gründe berechtigen zu einem Ersatzfahrzeug:

  • Familiäre Verpflichtungen
  • Hobbys, Sport usw.
  • Geplante Ferien 
  • Abgelegene Wohnlage
  • usw.

 

Alle relevanten Versicherungen stellen die Kostenübernahme nicht mehr in Frage und verzichten auf einen Nachweis. Wird auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, steht dem Geschädigten die Entschädigung der Fixkosten zu. Diese beinhalten zum Beispiel:

 

  • Motorfahrzeugsteuern
  • Versicherungsprämien
  • Amortisation
  • Leasinggebühren
  • Parkplatzkosten (Arbeit und Wohnort)
  • usw.

 

Es werden Tagespauschalen von CHF 30.- bis 50.- empfohlen:

 

SVG Basler Kommentar Niggli - Probst - Waldmann  Art. 58 107

Stattdessen sollte pragmatisch mit Tagespauschalen gearbeitet werden, wobei ein Betrag in der Grössenordnung von CHF 30.- bis 50.- für einen Mittelklassewagen im Regelfall angemessen sein dürfte.

 

Dauer der Ersatzwagenentschädigung

 

Das Ersatzfahrzeug ist für die notwendige Reparaturzeit geschuldet. Verzögert sich die Reparaturzeit aufgrund von Situationen, für welche weder der Kunde noch der Reparaturbetrieb verantwortlich ist, muss auch für diese Verzögerung das Ersatzfahrzeug entschädigt werden. Mögliche Gründe für Verzögerungen: Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung (Verzögerung, Beschädigung des Neuteils), Feiertage, usw.

 

Handelt es sich beim beschädigten Fahrzeug um einen Totalschaden, müssen die Kosten von der Versicherung übernommen werden, bis eine Ersatzbeschaffung möglich ist.

 

Als Faustregel gilt eine Ersatzbeschaffung von rund 10 Tagen. In dieser Zeit sollte ein neues Auto beschafft werden können. Dauern die Abklärungen zwischen Schadeneintritt und definitiver Entscheidung länger, kann sich die Dauer natürlich verlängern. In diesem Fall muss die Versicherung die zusätzlichen Tage entschädigen.

 

Wird ein Fahrzeug beschädigt, welches der Käufer neu nach eigenen Spezifikationen (Werksbestellung) erworben hat und ist kein entsprechendes Fahrzeug verfügbar, sind die Kosten bis zur Lieferung des Neufahrzeuges geschuldet.

 

Lieferfristen von mehreren Monaten sind möglich. In diesem Fall haftet die Versicherung für die vollen Kosten. Natürlich werden in einem solchen Fall alle Beteiligten nach einer vernünftigen Lösung suchen. 

 

© Swissgarant

April 2013 / überarbeitet Oktober 2021

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