Minderwert / Wertminderung

Bei jedem Produkt/Werk besteht das Risiko eines Mangels. Dies gilt auch uneingeschränkt bei der Instandsetzung eines Automobils. Wird ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungspflicht festgestellt, trägt der Käufer/Auftraggeber das Risiko. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre.

 

Aufgrund des theoretischen Risikos eines Mangels vermindert sich der Wert eines instandgesetzten Fahrzeuges. Je neuer das Fahrzeug und umso komplexer der Schaden ist, umso höher ist der theoretische Wertverlust. Dieser Wertverlust tritt unabhängig von der Schadenart ein. Bei selbstverschuldeten Schäden wird er jedoch nie ausgeglichen.

 

Unser Ziel ist es, diesen theoretischen Wertverlust möglichst zu eliminieren. Dies erreichen wir einerseits mit höchsten Qualitätsstandards und andererseits mit der lebenslangen Garantie. Sollte trotz perfekter Ausführung ein Mangel entstehen, wird dieser durch uns auch noch nach Jahren behoben.

 

 

Stellen wir aufgrund der Komplexität des Schadens einen merkantil relevanten Minderwert fest, werden wir Ihnen empfehlen, diesen bei der haftpflichtigen Versicherung einzufordern. Die administrative Abwicklung übernehmen wir.

 

Rechtliche Situation

 

 

Entsteht aufgrund eines Schadenereignisses ein Minderwert, ist dieser nicht abhängig davon, ob es sich um einen selbstverschuldeten Schaden oder einen Schaden mit Drittleistung handelt. Fällt aufgrund des Schadens ein Minderwert an, muss dieser im Haftpflichtfall vom Schädiger respektive von dessen Versicherung entschädigt werden. Bei selbstverschuldeten Schäden, welche selbst bezahlt oder über die Kaskoversicherung erledigt werden, trägt der Fahrzeughalter einen allfälligen Wertverlust selbst.

 

Unter Minderwert versteht man die Minderung des Marktwertes eines beschädigten und wieder reparierten Fahrzeuges. Es ist jedoch nie eine Berechnung für eine allfällig schlechte und mängelbehaftete Ausführung.

 

Rechtlich verbindliche Regeln bestehen nicht. Häufig kommen die Empfehlungen des VFFS zur Anwendung. Ob diese vor Gericht durchgesetzt werden können, ist offen. Insbesondere die starre Definition, dass keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Fahrzeugwert weniger als 60% des Neuwertes beträgt, ist in Fachkreisen umstritten. Die Entschädigung in Deutschland, einem durchaus mit der Schweiz vergleichbarem Markt, sind wesentlich besser.

 

 

 

 

 

 

© Swissgarant

April 2013 / überarbeitet Oktober 2022

Nachdruck mit Quellenangabe erlaubt

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