Offenbarungspflicht nach einer Instandsetzung

Bezüglich der Pflicht, einen reparierten Schaden an einem Fahrzeug beim Verkauf/Eintausch zu offenbaren, sind die Meinungen unterschiedlich.

 

Auch die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht klar, obwohl die rechtliche Grundlagen eigentlich logisch sind: Ein Mangel, von dem der Verkäufer Kenntnis hat, ist offenbarungspflichtig.

 

Ein perfekt in Stand gesetztes Auto ist jedoch grundsätzlich nicht mängelbehaftet. Wenn alle Arbeiten einwandfrei ausgeführt wurden, ist nicht mir Mängeln zu rechnen, vorkommen können sie trotzdem. Ist jedoch aufgrund des Schadens und der damit verbundenen Instandstellung eine Wertminderung (siehe Minderwert / Wertminderung) eingetreten, ist dieser Schaden zwingend beim Verkauf zu offenbaren. Gemäss unseren Erhebungen liegt die Mängelquote an in Stand gesetzten Automobilen nicht höher als Mängel an Neufahrzeugen vorkommen (zum Beispiel Korrosionsprobleme an Bördelkanten bei diversen Herstellern, davon auch ein Hersteller von Premiumfahrzeugen). Auch diese Mängel werden, wie reparierte Fahrzeuge, im Rahmen der Gewährleistung vom Hersteller behoben.

 

Selbstredend darf kein Fahrzeug, welches beschädigt wurde, als unfallfrei verkauft werden.

 

Offenbarungspflichtig beim Verkauf ist eine Instandsetzung, welche nicht vollständig ausgeführt wurde aber nicht mehr sichtbar ist.

 

Beispiel aus der Praxis:

 

Die Schwellerabdeckung bei einem BMW Serie 3 wurde beschädigt. Nach der Demontage stellte der Betrieb X fest, dass auch der eigentliche Schweller deformiert wurde. Aus Kostengründen verzichtete der Fahrzeughalter auf eine korrekte Reparatur, in der Folge montierte der Reparaturbetrieb die neue Abdeckung auf den bestehenden Schaden. Nach dem Verkauf stellte der neue Besitzer diesen gravierenden Mangel fest. Obwohl ihm keine Unfallfreiheit beim Verkauf zugesichtert wurde, bekam der neue Besitzer vor Gericht Recht, da das wissentliche Verschweigen dieses vorhandenen, aber nicht sichtbaren Schadens respektive der nicht vollständigen Instandsetzung desselben eine klare Verletzung der Offenbarungspflicht darstellt.

 

Ähnliche Fälle kommen auch öfters im Bereich von nicht sichtbaren Vorschäden an Front- und Heckblechen vor, welche von grossen Stossfängern abgedeckt wurden.

 

Ab welcher Schadenintensität ein in Stand gesetzter Schaden offenbart werden muss, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Je exklusiver ein Fahrzeug ist, um so empfindlicher kann ein Nachkäufer auf einen allfällig reparierten Schaden, insbesondere in der Schadenkategorie IV+V, reagieren. Wir empfehlen deshalb, derartige Vorschäden auf jeden Fall zu offenbaren.

 

Ganz allgemein erachten wir es jedoch als richtig, dass reparierte Schäden beim Verkauf oder Eintausch kommuniziert werden. Transparenz schafft Vertrauen und sichert dem Nachkäufer die Sicherheit, dass er sich bei einem allfälligen Mangel an den Betrieb, der das Fahrzeug in Stand gesetzt hat, wenden kann. Dank der umfassenden Garantie von Swissgarant ist eine Mängelbehebung ein Autoleben lang sichergestellt.

 

© Swissgarant

Juni 2013

Nachdruck mit Quellenangabe erlaubt

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Bezüglich der Pflicht, einen reparierten Schaden an einem Fahrzeug beim Verkauf/Eintausch zu offenbaren, sind die Meinungen unterschiedlich.

 

Auch die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht klar, obwohl die rechtliche Grundlagen eigentlich logisch sind: Ein Mangel, von dem der Verkäufer Kenntnis hat, ist offenbarungspflichtig.

 

Ein perfekt in Stand gesetztes Auto ist jedoch grundsätzlich nicht mängelbehaftet. Wenn alle Arbeiten einwandfrei ausgeführt wurden, ist nicht mir Mängeln zu rechnen, vorkommen können sie trotzdem. Ist jedoch aufgrund des Schadens und der damit verbundenen Instandstellung eine Wertminderung (siehe Minderwert / Wertminderung) eingetreten, ist dieser Schaden zwingend beim Verkauf zu offenbaren. Gemäss unseren Erhebungen liegt die Mängelquote an in Stand gesetzten Automobilen nicht höher als Mängel an Neufahrzeugen vorkommen (zum Beispiel Korrosionsprobleme an Bördelkanten bei diversen Herstellern, davon auch ein Hersteller von Premiumfahrzeugen). Auch diese Mängel werden, wie reparierte Fahrzeuge, im Rahmen der Gewährleistung vom Hersteller behoben.

 

Selbstredend darf kein Fahrzeug, welches beschädigt wurde, als unfallfrei verkauft werden.

 

Offenbarungspflichtig beim Verkauf ist eine Instandsetzung, welche nicht vollständig ausgeführt wurde aber nicht mehr sichtbar ist.

 

Beispiel aus der Praxis:

 

Die Schwellerabdeckung bei einem BMW Serie 3 wurde beschädigt. Nach der Demontage stellte der Betrieb X fest, dass auch der eigentliche Schweller deformiert wurde. Aus Kostengründen verzichtete der Fahrzeughalter auf eine korrekte Reparatur, in der Folge montierte der Reparaturbetrieb die neue Abdeckung auf den bestehenden Schaden. Nach dem Verkauf stellte der neue Besitzer diesen gravierenden Mangel fest. Obwohl ihm keine Unfallfreiheit beim Verkauf zugesichtert wurde, bekam der neue Besitzer vor Gericht Recht, da das wissentliche Verschweigen dieses vorhandenen, aber nicht sichtbaren Schadens respektive der nicht vollständigen Instandsetzung desselben eine klare Verletzung der Offenbarungspflicht darstellt.

 

Ähnliche Fälle kommen auch öfters im Bereich von nicht sichtbaren Vorschäden an Front- und Heckblechen vor, welche von grossen Stossfängern abgedeckt wurden.

 

Ab welcher Schadenintensität ein in Stand gesetzter Schaden offenbart werden muss, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Je exklusiver ein Fahrzeug ist, um so empfindlicher kann ein Nachkäufer auf einen allfällig reparierten Schaden, insbesondere in der Schadenkategorie IV+V, reagieren. Wir empfehlen deshalb, derartige Vorschäden auf jeden Fall zu offenbaren.

 

Ganz allgemein erachten wir es jedoch als richtig, dass reparierte Schäden beim Verkauf oder Eintausch kommuniziert werden. Transparenz schafft Vertrauen und sichert dem Nachkäufer die Sicherheit, dass er sich bei einem allfälligen Mangel an den Betrieb, der das Fahrzeug in Stand gesetzt hat, wenden kann. Dank der umfassenden Garantie von Swissgarant ist eine Mängelbehebung ein Autoleben lang sichergestellt.

 

© Swissgarant

Juni 2013

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