Auszahlung des Schadens

Bei einem Haftpflicht- oder Kaskofall schuldet die Versicherung dem Geschädigten respektive dem Versicherungsnehmer die Kosten für eine fachgerechte Instandstellung (sofern es sich nicht um einen Totalschaden handelt).

 

Grundsätzlich ist diese Schuld unabhängig von einer effektiven Ausführung der Instandstellung gegeben. In der Praxis wird bei einer Auszahlung (Schadensumme wird dem Fahrzeughalter ausbezahlt = fiktive Abrechnung) die Mehrwertsteuer nicht ausbezahlt. Zudem wird der Schaden häufig mit einem günstigeren Stundenverrechnungssatz kalkuliert, als dies ortsüblich ist. Diese Praxis wird beispielsweise bei der Auszahlung von Hagelschäden angewendet.

 

Rechtlich muss zwischen Kasko- und Haftpflichtschaden differenziert werden. Im Kaskofall hat der Automobilist einen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft. Dort sind in der Regel die Auszahlungsmodalitäten geregelt. Die «AXA Winterthur Versicherungen» zum Beispiel formulieren wie folgt: «Die Entschädigung kann von der tatsächlich durchgeführten Reparatur abhängig gemacht werden». Hier ist die Versicherung relativ frei, individuelle Entschädigungen vorzunehmen. Auch andere Gesellschaften haben entsprechende Klauseln.

 

Im Haftpflichtfall wird die Angelegenheit komplizierter. Die Praxis der einzelnen Versicherungsgesellschaften ist unterschiedlich. Will sich der Geschädigte den Schaden auszahlen lassen und das Fahrzeug selbst, beim Kollegen oder überhaupt nicht reparieren lassen, ist eine Reduktion sicher angebracht. Will der Geschädigte jedoch eine Ersatzbeschaffung vornehmen und sich aus diesem Grund den Schaden auszahlen lassen, ist der Betrag vollständig inklusive Mehrwertsteuer geschuldet (für die Ersatzbeschaffung muss die Mehrwertsteuer ebenfalls bezahlt werden). Diese Argumentation ist logisch und einleuchtend. Entsprechende Präjudize durch Gerichtsurteile sind jedoch gemäss aktuellem Kenntnisstand in der Schweiz nicht vorhanden. In Deutschland hat der BGH entsprechende Urteile gefällt.

 

© Swissgarant

April 2013

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