Totalschaden

Um einen Totalschaden handelt es sich, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Fahrzeugwert des beschädigten Fahrzeuges vor Schadeneintritt. 

 

Bei Kaskoschäden gelten bezüglich Totalschadengrenze die AVB der entsprechenden Police. In der Regel liegt gemäss diesen Bestimmungen die Grenze bei 60 bis 65 Prozent des Katalogpreises. Liegt der Zeitwert darunter, gilt wiederum dieser als Obergrenze.

 

Liegen die Reparaturkosten in einem Haftpflichtfall über der gemäss Vollkasko-Bedingungen definierten Obergrenze, wird der Schaden über die Vollkasko abgewickelt. Für den Kunden ist diese Entschädigung wesentlich vorteilhafter und hat für ihn keine Rückstufung zur Folge.

 

Der früher von einigen Versicherern verwendete Begriff kaufmännischer Totalschaden existiert gemäss Rechtsprechung nicht. Das heisst, jeder Fahrzeughalter kann im Haftpflichtfall auf eine Reparatur bis zum Fahrzeugwert bestehen. Gemäss SVG 58 kann dieser Wert in besonderen Fällen sogar erhöht werden. Dies bestätigt auch die aktuelle Rechtsprechung. Natürlich kann, wenn ein Fahrzeughalter freiwillig auf eine Reparatur verzichtet, durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges eine Erledigung ohne Instandsetzung  auf Zeitwertbasis erfolgen.

 

Ebenfalls überholt ist der Begriff technischer Totalschaden, da der wirtschaftliche Totalschaden, mit ganz wenigen Ausnahmen, immer vorher erreicht wird.

 

Die Entschädigung ist situationsabhängig: Liegt ein Selbstverschulden vor und besteht eine Vollkaskodeckung, erfolgt die Entschädigung gemäss den AVB der entsprechenden Versicherungsgesellschaft.

 

Bei einem Drittverschulden erfolgt die Entschädigung gemäss SVG Artikel 58. Zu entschädigen ist in diesem Fall nicht der objektive Handelswert, sondern der Wiederbeschaffungswert. Dieser kann, je nach Situation, weit über dem Handelswert liegen.

 

So steht in der SVG Ausgabe von Orell Füssli mit erweiterten Kommentaren von Prof. Dr. jur. Dr. phil. Hans Giger wie folgt:

 

Bei Beschädigung des Motorfahrzeuges sind die Reparaturkosten vom Haftpflichtigen zu tragen. Ebenso hat er für die Wertminderung aufzukommen, die das Unfallfahrzeug erleidet (BGE 64 II138). Selbstverständlich kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte einen Verkauf beabsichtigte. Bei totaler Zerstörung des Fahrzeuges ist ihm der Betrag zu ersetzen, den er für die Neuanschaffung eines gleichartigen aufwenden muss: dies unter Berücksichtigung des Alters des zerstörten Fahrzeuges (BGE 36 II 62). Allenfalls liegt dessen Wert subjektiv für den Geschädigten weit über dem objektiven Handelswert. Das gilt vorab, wenn ihm das alte Fahrzeug noch lange gedient hätte. Eine entsprechend erhöhte Ersatzpflicht ist die Folge.

 

Viele AVB sehen in den ersten Jahren eine Zusatzdeckung (Zeitwertzusatz oder Neuwertzusatz) vor. Unter Umständen ist die Entschädigung in diesen Fällen besser als der Wiederbeschaffungswert. Die Erledigung erfolgt in diesen Fällen auch ohne Verschulden durch die Kaskoversicherung. Diese wiederum regressiert bei der Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers. In diesen Fällen wird die Kaskoversicherung weder mit einem Selbstbehalt noch mit einer Bonusrückstufung belastet. 

 

© Swissgarant

April 2013

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