Fremdverschuldeter Schaden

Ein durch einen Dritten verursachter Schaden wird situativ, je nach Konstellation und vorhandenen Fakten, erledigt.

 

  1. Ist der Schadenverursacher bekannt, handelt es sich um einen klassischen Haftpflichtschaden gemäss SVG. Der geschädigte Fahrzeughalter ist in jedem Fall frei in der Auswahl des Reparaturbetriebes und wird für alle Kosten, welche mit der durch das betreffende Ereignis eingetretenen Vermögensverminderung entschädigt.
  2. Wenn eine Parkschadenversicherung besteht, leistet diese Entschädigung gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
  3. Ist der Verursacher (gilt nur für Kollisionen mit Fahrzeugen) nicht bekannt, handelt es sich um ein Ereignis gemäss SVG 76 mit Fr. 1'000.-- Selbstbehalt. Wenn eine Kaskodeckung vorhanden ist, wird die Abwicklung über diese erledigt und diese regressiert beim NGF (Nationaler Garantiefonds Schweiz). In SVG 76 ist erwähnt, wer im Falle eines Schadens mit unbekanntem Verursacher dafür aufkommt. Zurzeit wird der NGF von der Zurich Versicherung verwaltet. Der Selbstbehalt, welcher vom Bundesrat bestimmt wird, beträgt zurzeit Fr. 1000.--. Bezahlt werden alle Kosten wie bei einem normalen Haftpflichtfall: Reparaturkosten, allfälliger Minderwert, Ersatzfahrzeug usw. Weitere Infos unter: Nationales Versicherungsbüro Schweiz: www.nbi.ch 
  4. Bei allen anderen fremdverschuldeten Ereignissen (seit dem Wegfall der Vignettenpflicht inkl. Kollision mit Fahrrädern) handelt es sich um privatrechtliche Forderungen. Bezüglich Haftung bei Unfällen mit Fahrrädern siehe auch Kausalhaftung.

 

© Swissgarant

April 2013

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