Öffnen der Autotüre

Der Fahrzeughalter haftet beim Öffnen der Fahrzeugtüre gemäss SVG Art. 58 für allenfalls entstehende Schäden.

 

Es ist nicht relevant, ob das Fahrzeug beim Schadeneintritt in Betrieb ist (SVG Betriebsunfall Art. 58 Abs. 1) oder ob es steht ((SVG Betriebsunfall Art. 58 Abs. 2). Ebenfalls ist nicht relevant, welche der Türen geöffnet werden.

 

Der Fahrzeughalter respektive die obligatorische Haftpflichtversicherung haften auch für Schäden, welche von Fahrzeuginsassen durch das Öffnen der Türe verursacht werden.

 

Einige Versicherungen versuchen, sich um die korrekte Entschädigung zu drücken und kommunizieren, dass nur das Öffnen der Fahrertür ein Schaden gemäss SVG darstellt und es sich beim Öffnen der übrigen Türen um eine privathaftpflichtrechtliche Angelegenheit handelt. Das ist falsch.

 

Quelle: SVG Basler Kommentar Niggli-Probst-Waldmann 2014

 

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Juni 2019

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