Schaden mit unbekanntem Verursacher (Motorfahrzeug)

 

Gemäss Art. 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) haftet im Fall eines Schadens, der durch ein unbekanntes Motorfahrzeug verursacht wurde, der Nationale Garantiefonds (NGF) der Schweiz.

 

Der NGF wird aktuell von der Zurich Versicherung verwaltet. Besteht für das Ereignis keine andere Deckung, wird der Schaden über die Zurich abgewickelt.

 

Der Selbstbehalt, der vom Bundesrat festgelegt wird, beträgt zurzeit CHF 1’000.–.

Der Garantiefonds übernimmt sämtliche Schadenersatzleistungen analog einem normalen Haftpflichtfall, also insbesondere:

  • Reparaturkosten

  • allfälliger Minderwert

  • Kosten für einen Ersatzwagen

  • weitere nachweisbare Folgeschäden

 

Weitere Informationen finden Sie beim
Nationalen Versicherungsbüro & Garantiefonds Schweiz (NBI/NGF)

 

www.nbi.ch

 

Siehe auch: Fremdverschuldeter Schaden

 

© Swissgarant

April 2013 / überarbeitet November 2025

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