Gemäss Art. 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) haftet im Fall eines Schadens, der durch ein unbekanntes Motorfahrzeug verursacht wurde, der Nationale Garantiefonds (NGF) der Schweiz.
Der NGF wird aktuell von der Zurich Versicherung verwaltet. Besteht für das Ereignis keine andere Deckung, wird der Schaden über die Zurich abgewickelt.
Der Selbstbehalt, der vom Bundesrat festgelegt wird, beträgt zurzeit CHF 1’000.–.
Der Garantiefonds übernimmt sämtliche Schadenersatzleistungen analog einem normalen Haftpflichtfall, also insbesondere:
Reparaturkosten
allfälliger Minderwert
Kosten für einen Ersatzwagen
weitere nachweisbare Folgeschäden
Weitere Informationen finden Sie beim
Nationalen Versicherungsbüro & Garantiefonds Schweiz (NBI/NGF)
Siehe auch: Fremdverschuldeter Schaden
© Swissgarant
April 2013 / überarbeitet November 2025
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