Kündigung im Schadenfall (VVG Art. 42)

Das Versicherungsvertragsgesetz VVG definiert in Artikel 42 das Kündigungsrecht im Schadenfall.

 

Beiden Parteien (Versicherung und Versicherungsnehmer) steht das Recht zu, im Schadenfall den Vertrag zu kündigen. Seitens des Versicherungsnehmers ist eine Kündigung nur möglich, wenn das Ereignis von der Versicherung akzeptiert wird. Die Kündigung kann erfolgen bei:

 

- Deckungszusage

- Schreiben der Versicherung, dass der Schaden beglichen wurde

- Überweisung

 

Der Gesetzgeber definiert als letzten Zeitpunkt spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung. Wir empfehlen, die Kündigung unmittelbar nach Kenntnis der Bezahlung per Einschreiben einzureichen. Wenn Sie Ihren Swissgarant-Betrieb beauftragen, die Versicherung zu wechseln, kann dieser den Zahlungseingang für Sie verfolgen und die notwendigen Schritte einleiten.

 

Wichtig: 14 Tage nach der Kündigung erlischt die Versicherungsdeckung!

 

Seit der Revision des VVG im Jahr 2006 ist die Teilbarkeit der Prämie im Kündigungsfall gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass die Versicherung die verbleibende Prämie rückerstatten muss. Ausnahme: Der Vertrag ist weniger als ein Jahr gültig.

 

Nachfolgend der Artikel im Wortlaut:

 

 

VVG Art. 42

 

 

1 Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. 

2 Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.

3 Dem Versicherungsunternehmen bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

4 Tritt weder das Versicherungsunternehmen noch der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurück, so haftet das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.

 

 

 

 

© Swissgarant

April 2020

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