Schadenminderungspflicht

Ein Begriff, der selbst von Juristen oft falsch verstanden wird.

 

So steht beispielsweise in den neusten AVB der Allianz:

 

Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht kommt die wirtschaftlichste Reparaturmethode zur Anwendung.

 

Diese Definition ist doppelt falsch: Erstens ist die Schadenminderungspflicht nicht gesetzlich als solche verankert. Vielmehr lässt sich der Gedanke der Schadenminderung mit vernünftigem Handeln erklären. 

 

Zweitens wird mit der Pflicht, die «wirtschaftlichste Reparaturmethode» verpflichtend anzuwenden, Murks Tür und Tor geöffnet. Beispiel:

 

Die wirtschaftlichste Reparatur einer beschädigten Stossstange ist die punktuelle Lackierung. Diese Reparaturmethode entspricht jedoch gemäss AZT (Allianz Zentrum für Technik) nicht einer hochwertigen, vollflächigen Reparaturlackierung. Die Beispiele lassen sich beliebig ergänzen.

 

Natürlich wird kein vernünftiger und seriöser Instandsetzungsbetrieb eine unnötige Reparaturart nur des Gewinnes wegen wählen. Die korrekte Reparaturmethode definiert sich aus Vorschriften des Automobilherstellers und dem Stand der Technik.

  

Schulbeispiel Schadenminderungspflicht: 

 

Wird infolge eines Rohrleitungsbruchs der Keller überflutet, hat der Mieter oder Eigentümer alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten (so rasch wie möglich mit dem Auspumpen beginnen, kostbare Gegenstände in Sicherheit bringen usw). Dabei geht es eigentlich um nichts anderes, als um gesunden Menschenverstand: Besteht für den Schaden keine Versicherungsdeckung, unternimmt jedermann alles Mögliche, um den Schaden so klein wie möglich, also „minder“ zu halten. Genau das wird auch erwartet, wenn eine Versicherungsdeckung vorhanden ist.

 

Bei einem Schaden handelt es sich rechtlich betrachtet um eine "unfreiwillige Vermögensverminderung". Handelt es sich um ein Haftpflichtereignis, gründet diese unfreiwillige Vermögensverminderung auf einer "unerlaubten Handlung". Der Geschädigte hat das Recht, dass diese Vermögensverminderung durch den Schädiger respektive durch dessen Versicherung wieder vollumfänglich ausgeglichen wird. Wird er aufgefordert, aufgrund der Schadenminderungspflicht auf einen teilweisen Ersatz zu verzichten, entbehrt das jeglicher rechtlicher Grundlage.

 

Links zu externen, juristischen Definitionen:

 

https://www.jstor.org/stable/j.ctv941rs7.9?seq=1#metadata_info_tab_contents

 

https://www.ufarevue.ch/management/schaden-vermindern#:~:text=Diese%20Pflicht%20zur%20Schadensminderung%20ist,und%20Haftpflichtrecht%20ohne%20weiteres%20anerkannt

 

 

© Swissgarant

April 2013 / überarbeitet Januar 2021

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