Kausalhaftung bei Kollision mit Fahrrädern, Mofas usw.

In Artikel 58 des SVG ist die relativ komplexe Materie rund um die Gefährdenshaftung, eine besondere Form der so genannten Kausalhaftung, beschrieben.

 

Einfach erklärt wird hier die sonst übliche Verschuldenshaftung gemäss OR Art. 41 ff. teilweise ausser Kraft gesetzt.

 

Demzufolge haften Motorfahrzeuge auch ohne Verschulden kausal. Dies begründet sich in dem erheblich grösseren Gefahrenpotenzial gegenüber schwachen Verkehrsteilnehmern (Fussgänger, Velofahrer usw.).

 

In der Regel hat der Automobilist rund 25 – 30 Prozent vom Schaden selbst zu bezahlen. Bei kleineren Schäden (unter Fr. 3'000.-) wird meistens auf diese Kausalhaftung verzichtet (z.B. AXA Winterthur, Die Mobiliar usw.)

 

Handelt der schwächere Verkehrsteilnehmer (Fahrrad, Mofafahrer, Roller usw.) grobfahrlässig, darf kein Abzug aufgrund der Gefährdenshaftung getätigt werden. Leider kommen derartige Abzüge trotzdem immer wieder vor. Sie sind jedoch rechtsmissbräuchlich: SVG Artikel 59 Abs. 1 definiert, dass keinerlei Haftung eines Automobilisten besteht, wenn Grobfahrlässigkeit vorliegt. Dieser Standpunkt wird auch von zwei Bundesgerichtsurteilen bestätigt: BGE 111 II 89 und BGE 77 II 255. In diesen beiden Fällen hat der Zweiradfahrer elementare Vorsichtspflichten verletzt.

 

Damit die Versicherung des Velofahrers eine Entschädigung leistet, muss eine eindeutige Schuld vorliegen. Keine Deckung besteht beispielsweise bei folgendem Fall: Der Velofahrer verliert aufgrund eines medizinischen Problems (z.B. Ohnmacht) die Herrschaft über das Fahrrad. In der Folge kollidiert er mit einem stehenden Auto. Da dem Velofahrer kein Verschulden nachgewiesen werden kann, lehnt die Versicherung eine Bezahlung ab. Der Grund liegt auch hier im OR Art. 41 ff. respektive SVG Art. 70 Abs. 1: Der Velofahrer haftet nur im Falle eines Verschuldens. 

 

Seit dem Wegfall der Vignettenpflicht für Fahrräder besteht zudem keine obligatorische Deckung mehr. Geschädigte Automobilisten müssen sich daher direkt an den Schädiger oder - sofern vorhanden - an dessen Privathaftpflichtversicherung wenden. Es besteht aber kein direktes Forderungsrecht. Die Versicherung kann zudem den zwischen Schädiger und Versicherung vereinbarte Selbstbehalt in Abzug bringen.

 

© Swissgarant

April 2013

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