Bei einem reparierten Fahrzeug kann ein sogenannter merkantiler Minderwert entstehen. Er beschreibt die theoretische Minderung des Marktwerts, weil ein Fahrzeug nach einem grösseren Schaden – auch bei technisch einwandfreier Instandsetzung – nicht mehr als unfallfrei gilt.
Der Minderwert ist kein Ausdruck mangelhafter Arbeit, sondern ein theoretischer Wertverlust, der sich aus der Marktakzeptanz ergibt.
Er tritt grundsätzlich unabhängig von der Schadenart auf. Bei selbstverschuldeten Schäden wird er nicht entschädigt.
Eine gesetzlich verbindliche Regelung zum Minderwert existiert nicht.
In Haftpflichtfällen kann ein Minderwert geltend gemacht werden; im Kasko- oder Selbstverschuldensfall trägt der Halter den Wertverlust selbst.
In der Praxis orientieren sich viele Gutachter und Versicherer an den Empfehlungen des VFFS (Verband freier Fahrzeug-Sachverständiger Schweiz).
Gemäss VFFS kann ein merkantiler Minderwert bis zu einem mittleren Fahrzeugalter von zwei Jahren (Mittelwert aus Alter und Laufleistung, rund 60 % des Neupreises) angesetzt werden.
Nach dieser Schwelle gilt ein Minderwert in der Regel als nicht mehr relevant.
Diese pauschale Grenze ist jedoch umstritten. Bei hochwertigen, gesuchten Fahrzeugen – etwa einem Porsche 911 – ist davon auszugehen, dass Gerichte auch über die VFFS-Richtlinie hinaus einen Minderwert anerkennen könnten.
Im Vergleich zu Deutschland werden Minderwerte in der Schweiz seltener und tendenziell tiefer entschädigt.
Durch die hohen Qualitätsstandards in Swissgarantbetrieben verbunden mit der lebenslangen Garantie ist ein Minderwert in den meisten Fällen vernachlässigbar.
Bei sehr grossen Schäden an neuen oder besonders wertvollen Fahrzeugen kann eine Entschädigung sachlich begründet sein.
In solchen Fällen empfehlen wir die Geltendmachung bei der haftpflichtigen Versicherung und übernehmen auf Wunsch die administrative Abwicklung.
© Swissgarant
April 2013 / überarbeitet Oktober 2025
Nachdruck mit Quellenangabe erlaubt
Link von diesem Artikel per Email versenden: