Die Begriffe unfallfrei und schadenfrei werden im Fahrzeughandel oft synonym verwendet, obwohl sie rechtlich und fachlich nicht deckungsgleich sind.
Unfallfrei bedeutet, dass das Fahrzeug keinen Schaden durch ein plötzliches, von aussen einwirkendes Ereignis (klassischerweise einen Unfall) erlitten hat.
Schadenfrei ist der präzisere Begriff, da er sämtliche Beschädigungen umfasst – auch solche, die nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, wie etwa Hagel-, Wasser- oder Vandalismusschäden.
Ein Fahrzeug kann somit unfallfrei, aber trotzdem nicht schadenfrei sein.
Beispiel: Ein Auto mit Hagelschaden oder einem massiven Wasserschaden ist im juristischen Sinn unfallfrei, aber klar nicht schadenfrei.
Nach schweizerischer Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch ein kleiner Schaden als Unfall, sofern ein äusseres Ereignis mit plötzlicher Schadensfolge vorliegt. Die Unterscheidung zwischen Bagatellschaden und Unfallschaden ist daher rechtlich wenig relevant und in der Praxis kaum trennscharf.
Der Begriff „garantiert unfall- oder schadenfrei“ ist deshalb problematisch.
Schon bei Neufahrzeugen werden kleinere Transport- oder Montagebeschädigungen fachgerecht behoben – ohne dass dies den Wert oder die Qualität beeinträchtigt. Solche korrekt ausgeführten
Instandsetzungen gelten nicht als Mangel und müssen rechtlich nicht zwingend deklariert werden.
Aus Gründen der Transparenz und Fairness ist es jedoch empfehlenswert, wesentliche, fachgerecht instandgesetzte Schäden beim Verkauf offenzulegen.
Das schafft Vertrauen und reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen über angebliche Falschangaben zur Schadenfreiheit.
© Swissgarant
April 2013 / überarbeitet Oktober 2025
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